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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.4.5. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.5. RS 2022/06, Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 100 SGB III)
(1) Auch Versicherte, die Kurzarbeitergeld beziehen, können einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für Saison-Kurzarbeitergeld (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.2.6) und Transferkurzarbeitergeld (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.2.7).
(2) Das (Saison-)Kurzarbeitergeld soll einen Entgeltausfall wegen Arbeitsausfall ausgleichen. Daneben soll das Transferkurzarbeitergeld Entlassungen von Arbeitnehmenden und den Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft für Betroffene verbessern. Kurzarbeitergeld stellt daher für betroffene Arbeitnehmende eine Entgeltersatzleistung dar. Es wird gezahlt, sofern u. a. die persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III erfüllt werden. Nach § 98 Absatz 2 SGB III werden die persönlichen Voraussetzungen auch erfüllt, wenn Arbeitnehmende während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. D. h. Kurzarbeitergeld wird für diese Dauer fortgezahlt. Eine Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Begleitung nach § 44b SGB V ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.
(3) Erfolgt die Begleitung nach § 44b SGB V während eines Zeitraums, in dem sich die Begleitperson in Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) befindet, besteht kein Anspruch nach § 44b SGB V, da die Begleitperson bereits aufgrund der Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleibt, sodass ihr durch die Begleitung kein Verdienstausfall entsteht.
(4) Weitergehende Hinweise zum Kurzarbeitergeld sind den Abschnitten 2.1.1.1.2.5 und 2.1.1.1.2.5.1 zu entnehmen.
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