Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69 SGB V
§ 69 SGB V, Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. 2 Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem KHG, dem KHEntgG sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. 3 Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(2) 1 Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 GWB gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. 3 Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426), neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2). Satz 4 gestrichen durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1937).
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des GWB anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1937).
(4) 1 Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 GWB sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 VgV andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. 2 Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 VgV darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 VgV vorsehen. 3 Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 VgV, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem BMG bis zum 17. 4. 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
Absatz 4 angefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1937).
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