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§ 73 SGB V
§ 73 SGB V, Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
(1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2 Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
- 2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
- 3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
- 4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1a) 1 An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1. Allgemeinärzte,
- 2. Kinder- und Jugendärzte,
- 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
- 4. Ärzte, die nach § 95a Absatz 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
- 5. Ärzte, die am 31. 12. 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Nummer 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1b) 1 Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. 2 Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 3 Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 1c gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die
- 1. ärztliche Behandlung,
- 2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2,
- 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Absatz 2 entspricht,
- 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
- 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- 5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
- 7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- 7a. Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
- 8. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
- 9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
- 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Absatz 1,
- 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
- 12. Verordnung von Soziotherapie,
- 13. Zweitmeinung nach § 27b,
- 14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Nummer 7a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Nummer 8 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 9 geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050).
Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
Nummer 12 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
Nummer 13 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 14 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311), neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114) und G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Satz 5 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6. Satz 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) 1 Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2 Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 3 In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. 4 Das Verzeichnis nach § 39 Absatz 3 ist zu berücksichtigen.
(5) 1 Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Absatz 2 beachten. 2 Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 3 Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477). Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1948) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) 1 Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2 § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
(8) 1 Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2 Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Absatz 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Absatz 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Absatz 1. 3 In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere aufgrund der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 4 Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5 Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des BMG herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 6 Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl. I S. 3773). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Sätze 7 bis 10 gestrichen durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
(9) 1 Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
- 2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
- 3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
- 4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
- 5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
- 6. ab dem 1. 10. 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 AMG und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 AMG, auch in Verb. mit § 39 Absatz 2e AMG oder § 39d Absatz 6 AMG
Nummer 4 neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
Absatz 9 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(10) 1 Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. 1. 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2 Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
Absatz 10 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(11) 1 Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. 2 In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach 6 Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
Absatz 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Zu § 73 siehe RS 2019/09 § 73 SGB V.
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