Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB X
§ 16 SGB X, Ausgeschlossene Personen
(1) 1 In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1. wer selbst Beteiligter ist,
- 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
- 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
- 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
- 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,
- 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) 1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. 2 Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. 3 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) 1 Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind
- 1. der Verlobte,
- 2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
- 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4. Geschwister,
- 5. Kinder der Geschwister,
- 6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
- 7. Geschwister der Eltern,
- 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
Nummer 6 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
- 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
- 3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
Zu § 16 siehe RS 1981/01 § 16 SGB X.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service