Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 SGB X
§ 108 SGB X, Erstattung in Geld, Verzinsung
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) 1 Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
- 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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