Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 SGB XI
§ 89 SGB XI, Grundsätze für die Vergütungsregelung
(1) 1 Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2 Sie muss leistungsgerecht sein. 3 Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4 Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Satz 6 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
(2) 1 Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
- 2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
- 3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(3) 1 Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. 2 Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. 3 Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. 4 § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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