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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 SGB XI
§ 134 SGB XI, Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 134 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
(1) 1 Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 BBankG keine Kosten erstattet.
(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes", "Versorgungsfonds des Bundes", "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Anlagerichtlinien Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren abzubauen. 3 Das BMG ist im Anlageausschuss nach § 5 der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes", "Versorgungsfonds des Bundes", "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Anlagerichtlinien Sondervermögen) vertreten.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Sondervermögen als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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