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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150c SGB XI
§ 150c SGB XI, Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 IfSG
§ 150c eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
(1) 1 Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum vom 1. 10. 2022 bis zum 30. 4. 2023 monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu zahlen. 2 Sie haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 IfSG in der Einrichtung benannten Personen gegenüber den Pflegekassen zu melden.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
(2) 1 Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 IfSG benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet sind. 2 Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
- 1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 EUR,
- 2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 EUR,
- 3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 EUR.
(3) Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen.
(4) 1 Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. 10. 2022 bis zum 30. 4. 2023 an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erstmalig am 15. 11. 2022 fällig. 2 Die Auszahlung an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. 3 Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. 10. 2022 zu erfolgen. 4 Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. 5 Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen nach dem 30. 4. 2023 bis spätestens zum 30. 6. 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. 6 Die Landesverbände der Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher.
(5) 1 Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. 2 Die Sonderleistung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. 3 Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausgeschlossen. 4 Die Sonderleistung ist unpfändbar.
(6) 1 Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. 10. 2022 bis zum 30. 4. 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 250 EUR für jede zugelassene voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 IfSG sachgerecht zu unterstützen. 2 Sofern die Pflegeeinrichtungen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. 3 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.
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