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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 421 StPO
§ 421 StPO, Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
- 2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c StGB neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
- 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(2) 1 Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2 Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend.
(3) 1 Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2 Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
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