Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 AktG
§ 37 AktG, Inhalt der Anmeldung
(1) 1 In der Anmeldung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen des § 36 Absatz 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. 2 Es ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3 Ist der Betrag gemäß § 54 Absatz 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. 4 Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. 5 Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) 1 In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 Die Belehrung nach § 53 Absatz 2 BZRG kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
- 1. eine inländische Geschäftsanschrift,
- 2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1. die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
- 2. im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
- 3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- 3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
- 4. der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
- 5. (weggefallen)
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 HGB entsprechend.
(6) (weggefallen)
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