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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 179 AktG
§ 179 AktG, Beschluss der Hauptversammlung
(1) 1 Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. 2 Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) 1 Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 3 Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) 1 Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. 2 Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 2.
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