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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 209 AktG
§ 209 AktG, Zugrunde gelegte Bilanz
(1) Dem Beschluss kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens 8 Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) 1 Wird dem Beschluss nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muss die Bilanz den §§ 150), 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a HGB entsprechen. 2 Der Stichtag der Bilanz darf höchstens 8 Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(3) 1 Die Bilanz muss durch einen Abschlussprüfer darauf geprüft werden, ob sie den §§ 150), 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a HGB entspricht. 2 Sie muss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
(4) 1 Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist. 2 Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2, §§ 321, 322 Absatz 7 und § 323 HGB sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(5) Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesellschaften § 341k HGB anzuwenden.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften § 175 Absatz 2 sinngemäß.
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