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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 262 AktG
§ 262 AktG, Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
- 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- 5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
- 6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
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