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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24a AMG
§ 24a AMG, Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
1 Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Absatz 2, 3 und 3c einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. 2 Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu äußern. 3 Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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