Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 407 AO
§ 407 AO, Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
(1) 1 Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2 Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3 Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 StPO) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. 4 Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 5 Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
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