Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 BGB
§ 41 BGB, Auflösung des Vereins
1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2 Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Satz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
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