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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 156 BGB
§ 156 BGB, Vertragsschluss bei Versteigerung
1 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2 Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
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