Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 237 BGB
§ 237 BGB, Bewegliche Sachen
1 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von 2/3 des Schätzungswerts geleistet werden. 2 Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
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