Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 500 BGB
§ 500 BGB, Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
§ 500 neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
(2) 1 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Satz 2 angefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
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