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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1519 BGB
§ 1519 BGB, Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1519 eingefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 178).
1 Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. 2. 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. 2 § 1368 gilt entsprechend. 3 § 1412 ist nicht anzuwenden.
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