Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1589 BGB
§ 1589 BGB, Verwandtschaft
(1) 1 Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben 3. Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
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