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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1596 BGB
§ 1596 BGB, Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Satz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586). Satz 4 geändert durch G vom 9. 4. 2002 (BGBl. I S. 1239).
(2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.
Absatz 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
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