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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2303 BGB
§ 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2 Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) 1 Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2 Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
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