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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2348 BGB
§ 2348 BGB, Form
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 2348 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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