Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 FamFG
§ 112 FamFG, Familienstreitsachen
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1. Unterhaltssachen nach § 231 Absatz 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
- 2. Güterrechtssachen nach § 261 Absatz 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 10 sowie
- 3. sonstige Familiensachen nach § 266 Absatz 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 2.
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