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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 158 FamFG
§ 158 FamFG, Bestellung des Verfahrensbeistands
§ 158 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(1) 1 Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. 2 Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a BGB,
- 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB oder
- 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 BGB.
(3) 1 Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- 2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- 3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- 4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) 1 Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2 Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
- 2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
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