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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 GVG
§ 52 GVG
(1) 1 Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder
- 2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) 1 Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
- 2. während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
Satz 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(3) 1 Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. 2 Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
Absatz 5 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(6) 1 Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuss statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. 2 Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten 6 Monaten des Zeitraums stattfinden müsste, für den die Schöffen gewählt sind. 3 Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Plätze im Anschluss an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
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