Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 SGB VI
§ 119 SGB VI, Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
(1) 1 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. 2 Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. 2 Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.
(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere
- 1. die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a SGB X und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Absatz 1 und des § 65 Absatz 1 Nummer 3 SGB I,
- 2. die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das BMAS und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
- 3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) 1 Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. 2 Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
(5) 1 Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(6) 1 Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Absatz 7 gestrichen durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl. I S. 1529).
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