Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 138 SGB VI
§ 138 SGB VI, Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
§ 138 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2 Dazu gehören:
- 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
- 2. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,
- 3. Statistik,
- 4. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
- a) Rehabilitation und Teilhabe,
- b) Sozialmedizin,
- c) Versicherung,
- d) Beitrag,
- e) Beitragsüberwachung,
- f) Rente,
- g) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
- 5. Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,
- 6. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
- 7. Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,
- 8. Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
- 9. Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
- 10. Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
- 11. Funktion als Signaturstelle,
- 12. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
- 13. Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
- 14. Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,
- 15. Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
- 16. Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen.
(2) 1 Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2 Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV entscheidet. 3 Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.
Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(3) 1 Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2 Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3 Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV abweichende Entscheidungen treffen.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(4) 1 Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2 Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3 Das Nähere regelt die Satzung.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service