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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 159 SGB VI
§ 159 SGB VI, Beitragsbemessungsgrenzen
1 Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1 ändern sich zum 1. 1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2 Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).
Zu § 159 siehe RS 1991/01 Ziff. B.II, RS 2002/02 Ziff. B.IV.
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