Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255f SGB VI
§ 255f SGB VI, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. 7. eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
§ 255f eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
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