Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 307e SGB VI
§ 307e SGB VI, Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307e eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(1) 1 Bestand am 31. 12. 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. 12. 1991, wird ab dem 1. 1. 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
- 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
- 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) 1 Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. 2 Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. 12. 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. 1. 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.
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