Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB VII
§ 13 SGB VII, Sachschäden bei Hilfeleistungen
1 Den nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 12 und Nummer 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. 2 Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Absatz 2. 4 § 116 SGB X gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299) und G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), bisheriger Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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