Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 SGB VII
§ 65 SGB VII, Witwen- und Witwerrente
(1) 1 Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. 2 Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nummer 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl. I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl. I S. 1598).
(2) Die Rente beträgt
- 1. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
- 2. 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats,
- 3. 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats,
- a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
- b) wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.
Buchstabe b geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Buchstabe c neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).
(3) 1 Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2 Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. 3 Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. 4 Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v. H. angerechnet.
(4) 1 Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1. (weggefallen)
- 2. Witwenrente oder Witwerrente,
- 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(5) 1 Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. 2 Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Absatz 7 gestrichen durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
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