Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 189 SGG
§ 189 SGG, [Verzeichnis der Gebühren, Feststellung der Gebührenschuld]
(1) 1 Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2 Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Absatz 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(2) 1 Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2 Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service