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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 198 SGG
§ 198 SGG, [Anwendbarkeit von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung]
(1) Für die Vollstreckung gilt das 8. Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
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