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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 796b ZPO
§ 796b ZPO, Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Absatz 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3 Eine Anfechtung findet nicht statt.
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