Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1065 ZPO
§ 1065 ZPO, Rechtsmittel
(1) 1 Gegen die in § 1062 Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2 Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) 1 Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2 Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
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