Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 PpUGV
§ 3 PpUGV, Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage
- 1. der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und
- 2. der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung der Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs).
(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich, wenn gemäß den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres
- 1. eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist,
- 2. mindestens 40 % der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind oder
- 3. die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie mindestens 4 500 beträgt.
Nummer 1 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792), V vom 9. 11. 2022 (BAnz. AT 9. 11. 2022 V1) und V vom 3. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297).
Nummer 2 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792), V vom 9. 11. 2022 (BAnz. AT 9. 11. 2022 V1) und V vom 3. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297).
Nummer 3 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792), V vom 9. 11. 2022 (BAnz. AT 9. 11. 2022 V1) und V vom 3. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297).
(3) Ein Krankenhaus verfügt über
- 1. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Frührehabilitation, wenn
- a) ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und
- b) in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation mindestens 3 000 beträgt,
- 2. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Schlaganfalleinheit, wenn
- a) ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und
- b) in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 200 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder der anderen neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des BMG herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,
- 3. einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin, wenn in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 5 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des BMG herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,
- 4. einen pflegesensitiven Bereich der pädiatrischen Intensivmedizin, wenn eine Fachabteilung der pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen ist oder wenn in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 5 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des BMG herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,
- 5. einen pflegesensitiven Bereich der allgemeinen Pädiatrie, wenn eine Fachabteilung der allgemeinen Pädiatrie ausgewiesen ist oder in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres eines Krankenhauses in einer Fachabteilung mehr als 50 % der Patientinnen und Patienten Kinder im Alter unter 18 Jahren gewesen sind oder die Anzahl an Belegungstagen durch Kinder im Alter unter 18 Jahren auf einer Fachabteilung mindestens 3 000 beträgt, und
- 6. einen pflegesensitiven Bereich der speziellen Pädiatrie, wenn
- a) eine Fachabteilung der speziellen Pädiatrie ausgewiesen ist oder
- b) ein pflegesensitiver Bereich der allgemeinen Pädiatrie nach Nummer 5 ermittelt wurde und in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Neuro- und Sozialpädiatrie mindestens 5 000 oder der Diabetologie, Rheumatologie oder Dermatologie mindestens 1 500 beträgt.
Nummer 4 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792).
Nummer 5 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792).
Nummer 6 angefügt durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792).
(4) 1 Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 2 Ein nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 3 000 beträgt, jeweils mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 3 Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich. 4 Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. 5 Ein nach Absatz 3 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 6 Ein nach Absatz 3 Nummer 4 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche pädiatrische intensivmedizinischen Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 7 Ein nach Absatz 3 Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. 8 Ein pflegesensitiver Bereich liegt in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 1, Nummer 4 1. Alternative, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe a nicht vor, wenn an dem jeweiligen Standort weniger als 300 Belegungstage im Vorjahr in der jeweiligen Fachabteilung ermittelt wurden.
Sätze 1 und 7 geändert durch V vom 8. 11. 2021 (BGBl. I S. 4792). Satz 8 angefügt durch V vom 9. 11. 2022 (BAnz. AT 9. 11. 2022 V1).
(5) 1 Die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Jahr 2019 für das Jahr 2020 ermittelten pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum 31. 1. 2021 fort. 2 Für diese pflegesensitiven Bereiche gilt Absatz 4 entsprechend.
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