(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1.Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.Angelegenheiten aus dem SprAuG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis § 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.Angelegenheiten aus dem MitbestG, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem DrittelbG, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
3e.Angelegenheiten aus dem SEBG vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
3f.Angelegenheiten aus dem SCEBG vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.Angelegenheiten aus dem MgVG vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und § 35 und nach den §§ 23 bis § 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
Nummer 3g geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
3h.Angelegenheiten aus dem MgFSG vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und § 39 und nach den §§ 25 bis § 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
Nummer 3h eingefügt durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
4.die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG und einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG;
6.die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.