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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 46 ArbGG, Grundsatz

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Absatz 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2)1 Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis § 277 ZPO), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a ZPO), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis § 605a ZPO), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 ZPO), über die Förderung von Videoverhandlungen bei Terminsänderungsanträgen (§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 ZPO), über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. 7. bis 31. 8. (§ 227 Absatz 3 Satz 1 ZPO) und die Äußerung über Bedenken gegen eine Videoverhandlung in der Klageschrift und der Klageerwiderung (§ 253 Absatz 3 Nummer 4 und § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO) finden keine Anwendung. 3 § 127 Absatz 2 ZPO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist. 4 Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 ZPO enthält das Protokoll die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und § 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).


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