(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2)1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-G akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und § 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3)1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
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