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§ 182 ZPO, Zustellungsurkunde

(1)1 Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, § 177 bis § 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2 Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

  • 1.die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
  • 2.die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
  • 3.im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
  • 4.im Falle der §§ 178, § 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
  • 5.im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
  • 6.die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
  • 7.den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
  • 8.Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.


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