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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 79c SGB V, Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

§ 79c eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für

  • 1.die hausärztliche Versorgung,
  • 2.die fachärztliche Versorgung und
  • 3.angestellte Ärztinnen und Ärzte.
2 Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. 3 Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. 4 Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 5 Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 6 Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 7 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7. Satz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).


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