§ 79c SGB V, Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
§ 79c eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für
- 1.die hausärztliche Versorgung,
- 2.die fachärztliche Versorgung und
- 3.angestellte Ärztinnen und Ärzte.
2 Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach
§ 79b sind.
3 Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach
§ 77 Absatz 3 Satz 2 sind.
4 Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden.
5 Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen.
6 Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung.
7 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7. Satz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).