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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 156 SGB V, Vereinigung auf Antrag

§ 156 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(1) Das BMG kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn

  • 1.durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und
  • 2.eine freiwillige Vereinigung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer landesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen dieser Kassenart des Landes nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn

  • 1.durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und
  • 2.eine freiwillige Vereinigung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.


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