Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
(1)1 Die Instrumente der Bedarfsermittlung dienen auch der Klärung, welche Leistungen zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sein werden. 2 Diese Prognose ist eine begründete Aussage für das mögliche Erreichen der Teilhabeziele. 3 Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
-der bisherige individuelle Verlauf einschließlich früherer Bedarfsfeststellungen, soweit vorhanden bzw. bekannt und erforderlich.
(2)1 Die Bedarfsermittlung umfasst somit auch die Frage, inwieweit und wie die individuellen Teilhabeziele nach § 42 verwirklicht werden können und mit welchen Leistungen der ermittelte Bedarf gedeckt werden kann. 2 Die individuellen Kontextfaktoren in ihrer Eigenschaft als Förderfaktor oder Barriere werden dabei einbezogen; die Prognose geht von der bestmöglichen Förderung und Nutzung von Ressourcen und Kompetenzen aus. 3 Neben der geeigneten Leistung zur Teilhabe ist auch der dafür voraussichtlich notwendige Zeitraum zu benennen. 4 Zielstellung ist nicht nur, die Person zur selbstbestimmten Lebensführung und Teilhabe zu befähigen, sondern sie auch darin zu unterstützen, ihre Teilhabeziele tatsächlich zu erreichen. 5 Hierzu sind auch Möglichkeiten der Gestaltung der Umwelt zu prüfen.
(3) Bei der konkreten Auswahl von möglichen Leistungen sind neben dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot ggfs. ergänzende Vorgaben aus den jeweiligen Leistungsgesetzen mit zu berücksichtigen.
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