Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anhang VIII VO (EG) 883/2004
Anhang VIII VO (EG) 883/2004, Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet
(Artikel 52 Absätze 4 und 5)
Teil 1: Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.
DÄNEMARK
Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.
IRLAND
Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.
ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.
LETTLAND
- a) Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. 1. 1996).
- b) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. 1. 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. 7. 2001).
LITAUEN
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).
ÖSTERREICH
- a) Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. 9. 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. 10. 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. 10. 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. 11. 1978.
- b) Alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. 11. 2004.
- c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. 11. 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.
- d) Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension).
- e) Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
- f) Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
- g) Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. 2. 1972 — NVG 1972.
POLEN
Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften in mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. 12. 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.
PORTUGAL
Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. 5. 2007 vorgenommen wird.
SLOWAKEI
- a) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. 1. 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.
- b) Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.
SCHWEDEN
- a) Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz);
- b) Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kap. 63 Sozialversicherungsgesetz).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. 4. 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr
- i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
- ii durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. 7. 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
Teil 2: Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet.
BULGARIEN
Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Renten aus der 2. Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.
DÄNEMARK
- a) Private Altersvorsorge;
- b) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. 1. 2002);
- c) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. 1. 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.
ESTLAND
Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.
FRANKREICH
Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
KROATIEN
Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der jeweils geltenden Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der jeweils geltenden Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Invaliditätsrenten aufgrund allgemeiner Arbeitsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten).
LETTLAND
Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. 1. 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. 7. 2001).
UNGARN
Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.
ÖSTERREICH
- a) Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. 11. 2004;
- b) Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. 12. 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;
- c) Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);
- d) Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;
- e) Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;
- f) Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;
- g) Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.
POLEN
Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
PORTUGAL
Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. 2. 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).
SLOWENIEN
Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
SLOWAKEI
Pflichtsparen für die Altersrente.
SCHWEDEN
Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service