Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anhang IX VO (EG) 883/2004
Anhang IX VO (EG) 883/2004, Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden
I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
BELGIEN
Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.
Leistungen bei Invalidität gemäß dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.
DÄNEMARK
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach 10-jähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. 10. 1989 eine Rente gewährt worden ist.
IRLAND
Invaliditätsrente Typ A.
GRIECHENLAND
Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).
SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.
FRANKREICH
Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.
Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.
LETTLAND
Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. 1. 1996.
NIEDERLANDE
Gesetz vom 18. 2. 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)
Gesetz vom 24. 4. 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)
Gesetz vom 21. 12. 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)
Gesetz vom 10. 11. 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)
FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);
nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. 1. 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007);
der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
SCHWEDEN
Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz)
Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. 1. 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.
II. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird
DEUTSCHLAND
Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
SPANIEN
Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.
ITALIEN
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ("inabilità").
LETTLAND
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. 1. 1996).
LITAUEN
- a) Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird.
- b) Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.
LUXEMBURG
Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.
SLOWAKEI
- a) Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente.
FINNLAND
Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.
SCHWEDEN
Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz);
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76 bis 85 Sozialversicherungsgesetz).
III. Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. 4. 1997 über soziale Sicherheit.
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. 11. 2000 über soziale Sicherheit.
Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. 8. 2003.
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