Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. BeiBerGs
Ziff. 7. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit neben Arbeitsentgelt aus weiterer Beschäftigung
(1) Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber unschädlich. Dies gilt — abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne — unabhängig von deren Umfang. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die weitere Beschäftigung während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird. Zur anteiligen Aufteilung der Arbeitsentgelte bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze finden hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Grundsätze des § 22 Absatz 2 SGB IV Anwendung.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als beitragspflichtige Einnahme. Diese zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung auch bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Absatz 2 SGB IV heranzuziehen. Im Rahmen der anschließenden Beitragsverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist und der Arbeitgeber die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung allein trägt. Für Zwecke der Beitragsverteilung wird allerdings die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nur insoweit herangezogen, als neben dem tatsächlich zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt betragsmäßig noch Raum bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage verbleibt.
Beispiel 14 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV) | 6 050 EUR |
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bei Arbeitgeber A | |
Regelarbeitsentgelt | 5 400 EUR |
90 % der Beitragsbemessungsgrenze | 5 445 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt | 45 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts | 4 320 EUR |
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme | 45 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B | 1 000 EUR |
Gesamtentgelt (5 445 EUR + 1 000 EUR =) | 6 445 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV):
Arbeitgeber A:
5 445 EUR x 6 050 EUR : 6 445 EUR = 5 111,29 EUR
Hälftige Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus 5 111,29 EUR; zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfällt und somit auch die volle Beitragstragung durch den Arbeitgeber dafür.
Arbeitgeber B:
1 000 EUR x 6 050 EUR : 6 445 EUR = 938,71 EUR
Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme bei der anteilmäßigen Aufteilung der Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen.
(3) Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme findet hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Berücksichtigung.
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