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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVAG)
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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz



§ 3 EWIVAG, Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung

(1)1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. 2 Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken.

(2)1 Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluss ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. 2 Die Klausel nach § 2 Absatz 3 Nummer 7 kann auch das neue Mitglied anmelden.

(3)1 In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 Die Belehrung nach § 53 Absatz 2 BZRG kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) Absatz 3 gilt auch für neu bestellte Geschäftsführer.


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